Videokonferenz – eine Neuheit nützlich (nicht nur) in Vormundschaftsverfahren mit einem internationalen Element

Ab 30. September 2017 besteht die Möglichkeit, sich an der Gerichtsverhandlung mittels der Videokonferenz zu beteiligen. Dieses Vorgehen schlägt direkt der Verfahrensbeteiligte vor oder falls es sinnvoll ist, kann dieses Verfahren direkt das Gericht aus eigener Initiative vorschlagen. Dem Antrag des Beteiligten kann (aber nicht soll) das Gericht stattgeben. In der Praxis wird diese Neuheit z. B. im Gerichtsverfahren bezüglich des minderjährigen Kindes nützlich, wenn ein Elternteil außerhalb dem Gebiet der Tschechischen Republik lebt und die persönliche Beteiligung dieses Elternteiles beim Gericht in der Tschechischen Republik wäre für ihn mit beträchtlichen Schwierigkeiten verbunden. Mit Nutzung der Videokonferenzeinrichtung ist es möglich, sowohl die Anwesenheit des Verfahrensbeteiligten auf der Verhandlung zu vermitteln als auch die Vernehmung des Zeugen, Sachverständigen oder Verfahrensbeteiligten durchzuführen.