Vaterschaftsurlaub

Am 1. Februar 2018 war in die tschechische Rechtsordnung ein sog. Vaterschaftsurlaub eingeführt. Den Anspruch auf Vaterschaftsurlaub hat der Vater – Arbeitnehmer (wobei als Vater des Kindes ein Mann in Betracht kommt, der im Personenstandsregister (Geburtenbuch) als Vater des Kindes eingetragen ist), der für das Kind sorgt oder ein , für das Kind pflegender Angestellte, der das Kind in seine, die Eltern ersetzende Pflege aufgrund der Entscheidung der jeweiligen Behörde übernahm, sofern das Kind zum Tag der Übernahme in diese Pflege nicht älter als 7 Jahre ist. In beiden Fällen beträgt die Dauer des Vaterschaftsurlaubs eine Woche und beginnt mit dem Eintritt auf den Vaterschaftsurlaub.

Der Angestellte muss den Vaterschaftsurlaub spätestens innerhalb von 6 Wochen nach der Geburt des Kindes aufnehmen oder innerhalb von 6 Wochen nach der Übernahme des Kindes in die elterliche Ersetzungspflege aufgrund der Entscheidung einer jeweiligen Behörde. Auch Selbständige können den Vaterschaftsurlaub eintreten und zwar unter Voraussetzung, dass sie in der Entscheidungszeit an der Krankenversicherung teilnahmen und dass diese Versicherung zum Eintrittstag auf den Vaterschaftsurlaub dauert.