Liegenschaften und (wieder) das Vorkaufsrecht der Miteigentümer

Am 1. Januar 2018 kommt ins bürgerliche Gesetzbuch das gesetzliche Vorkaufsrecht der Miteigentümer einer unbeweglichen Sache zurück. Im Fall der Übertragung des Miteigentumsanteils an der unbeweglichen Sache haben sonstige Miteigentümer ein Recht auf den vorrangigen Erwerb des übertragenen Anteils. Das Vorkaufsrecht bezieht sich sowohl auf entgeltliche Übertragungen als auch auf unentgeltliche Übertragungen (Schenkung). Eine Ausnahme aus dem Vorkaufsrecht wird die Anteilübertragung einer nahstehenden Person haben – in dem Fall der Übertragung eines Miteigentumsanteils auf die nahstehende Person wird das Vorkaufsrecht der übrigen Miteigentümer nicht angewandt. Wichtig ist zu betonen, dass der Miteigentümer auf sein gesetzliches Vorkaufsrecht mit Wirkungen für seine Rechtsnachfolger verzichten kann und im Fall des Miteigentums einer unbeweglichen Sache, die im Liegenschaftskataster eingetragen ist, wird dieses Vorkaufsrechtverzicht ins Liegenschaftskataster eingetragen.

Das, im vorherigen Satz angeführte Vorgehen findet seine praktische Anwendung vor allem bei neu realisierten Developer-Projekten, weil das Vorkaufsrechtverzicht mit Wirkungen für Rechtsnachfolger eines Anteilmiteigentümers in wesentlicher Weise die Übertragbarkeit des Miteigentumsanteil in der Zukunft erleichtern kann – die klassische Situation ist das Miteigentum nach Bruchteilen einer Tiefgarage im Wohnungshaus sowie auch Einheiten im Miteigentum nach Bruchteilen der Wohnungseigentümer, wenn mit dem Miteigentumsanteil an der Garage auch das Recht auf reale Nutzung eines konkreten Garagen-Stellplatzes verbunden ist.